Satzung

 der

St. Sebastianus  

Schützenbruderschaft

Rath - Heumar

1926 e. V.

 

in der Fassung vom 29.11.1991

 

§ 1 Name und Sitz

 

 

 

Dieser Verein trägt den Namen: " St.Sebastianus Schützenbruder-schaft Rath - Heumar 1926 e.V. ", nachstehend Bruderschaft genannt. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Köln eingetragen und hat seinen Sitz in Rath - Heumar.

§ 2 Wesen und Aufgabe

 

Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte, Heimat" stellen die Mitglieder der Bruderschaft sich folgende Aufgaben:1. Bekenntnis des Glaubens durch

a) aktive religiöse Lebensführung,

b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,

c) Werke christlicher Nächstenliebe.2. Schutz der Sitte durch

a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,

c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.3. Liebe zur Heimat durch

a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,

b) tätige Nachbarschaftshilfe,

c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.

4. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft, deren Satzung anzuerkennen.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ausgaben, die den Mitgliedern durch Verwaltungsaufgaben entstehen, werden erstattet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.

2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den 1.Brudermeister, oder den Geschäftsführer zu richten. Eine dreimonatige Probezeit, in der sich der Aspirant am Vereinsleben beteiligen sollte, wird der Aufnahme vorangestellt. Über die Aufnahme entscheidet
die Mitgliederversammlung.

3. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung im Bezug auf das Vermögen steht ihm nicht zu. Der Beitrag ist bis zum Ende des Monats der Kündigung zu zahlen.

5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1.Brudermeister, oder dem Geschäftsführer zu erklären.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Punkt ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die lnteressen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlußentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

7. Die Bruderschaft unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern, Förderern und Gönnern. Ein aktives Mitglied trägt die Tracht der Bruderschaft und beteiligt sich an deren Verpflichtungen und Aktivitäten. Förderer und Gönner können sich an den Aktivitäten beteiligen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist vierteljährlich an den 2.Kassierer zu zahlen, oder auf das Konto der Bruderschaft zu überweisen. Aktive Mitglieder verpflichten sich, sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird. An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollten sich alle Mitglieder beteiligen. Jedes aktive Mitglied hat nach dreijähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuß. (Siehe auch § 23).

  § 6 Damenabteilung

Frauen und Mädchen ab dem vollendeten 18.Lebensjahr, werden in der Damenabteilung zusammengefaßt. Die Damenabteilung wählt ihren eigenen Vorstand. Mitglieder der Damenabteilung haben die gleichen Rechte und Pflichten

§ 7 Schüler und Jungschützen

Schüler(innen) werden in einer Schülerschützenabteilung zusammengefasst. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, sondern nehmen nur beratend teil. Männliche und weibliche Jungschützen vom vollendeten 15.Lebensjahr bis zum vollendeten 18.Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst. Nach Vollendung des 18.Lebensjahres können sie auf Antrag in die Schützenabteilung aufgenommen werden. Jungschützen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr sind nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 18.Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Mit Beginn des 19.Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder. Sie sind beitragspflichtig und stimmberechtigt.

 § 8 Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben volle Mitgliedsrechte, sind aber von den Mitgliedspflichten befreit.

 § 9 Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

 § 10 Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Januar, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim 1.Brudermeister beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt. Bei der Wahl des Vorstandes und bei Neuaufnahmen wird geheim abgestimmt. Eine einfache Stimmenmehrheit ist genügend.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern,

d) Aufnahme eines neuen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) Änderung der Satzung,

g) Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit,

h) Auflösung der Bruderschaft.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom 1.Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.


§ 12 Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem:

1.Brudermeister,

2.Brudermeister,

Geschäftsführer,

1.Kassierer,

2.Kassierer,

Kommandanten,

Oberschießmeister,

Jungschützenmeister,

Damensprecherin.

Dem Vorstand gehört als ordentliches Mitglied an:

Als geistlicher Präses, der Pfarrer der St. Cornelius Pfarre in Rath-Heumar, oder ein von ihm zu benennender Priester.

Der amtierende König nimmt als Gast an der Vorstandssitzung teil.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Ausnahme des gesetzlichen Vorstandes (s. § 12) im Sinne des § 26 BGB können Vorstandsmitglieder Doppelfunktionen ausüben. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

 

 § 13 Gesetzlicher Vorstand


Der 1.Brudermeister, 2.Brudermeister, Geschäftsführer und der 1.Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es können nur aktive Mitglieder in den gesetzlichen Vorstand gewählt werden. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

 

Der gesetzliche Vorstand hat das Hausrecht über den Schießstand und allen angrenzenden Räumlichkeiten. Der gesetzliche Vorstand ist nach § 666 BGB ausschließlich einer Mitgliederversammlung nach befragen auskunftspflichtig. Die Amtsdauer des Der gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes


A
ufgaben des Vorstandes sind die:

1. Führung der laufenden Geschäfte,

2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

3. Erstellung der Tätigkeitsberichte,

4. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

Die Vorstandssitzungen werden vom 1.Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom 1.Brudermeister, oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.


§ 15 Aufgaben der Vorstandsmitglieder


Der 1.Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der 2.Brudermeister vertritt den 1.Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest sind Anträge und Beschlüsse in ein Protokoll einzutragen.

Der 1.Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom 1.Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

Der 2.Kassierer vertritt den 1.Kassierer. Er kassiert die Mitgliedsbeiträge und rechnet diese mit dem 1. Kassierer ab.

Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit.

Er bestimmt in Absprache mit dem 1.Brudermeister die Kleiderordnung. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt der 1.Brudermeister den Vertreter.

Der Oberschießmeister organisiert das Brauchtumschießen und das Sportschießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und Außenstehenden Personen.

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen.

Die Damensprecherin organisiert und führt die Damenabteilung der Bruderschaft. Sie vertritt die Interessen der Damenabteilung im Vorstand.

Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.


§ 16 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht auf der Jahreshauptversammlung. Die Kassenprüfer sollten in Kassenangelegenheiten erfahren sein.

§ 17 Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch ist. Am Samstag des Schützenfestes findet ein Hochamt statt, zu dem der König im feierlichem Zuge abgeholt wird. Am Sonntagnachmittag findet der Schützenzug mit Parade statt. An dem Schützenzug nehmen die befreundeten, wie auch die Bruderschaften des Bezirkes teil. Der Königsball, zu dem Repräsentanten der Gemeinde, der Parteien, wie auch der befreundeten Bruderschaften geladen werden, beschließt das Schützenfest. Über sonstige Veranstaltungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 18 Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft beteiligt sich in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession und an der Pfarrprozession der Pfarre. Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei Hochämter halten; das Eine zum Patronatsfest, das Andere zum Schützenfest für die lebenden und toten Mitglieder der Bruderschaft. Anlässlich des Patronatsfestes findet eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen Mitglieder statt. Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre (z.B. Caritas und Pfarrgemeinderat).

 § 19 Begräbnisordnung

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders in Tracht, unter Voranführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.

 § 20 Zusammenkunft

Jeden Freitag finden sich die Mitglieder zu einer Zusammenkunft auf dem Schießstand ein. Sie soll der Pflege des Gemeinschaftsgeistes, der Brüderlichkeit, staatsbürgerlichen und kulturellen Fortbildung, sowie der Förderung des Brauchtums dienen.

 § 21 Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, das Schießen auf Vögel aus Holz oder Gips, sowie das Wettkampfschießen auf Schießscheiben.

 § 22 Sportschießen

lm Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen, insbesondere für die Jungschützen, nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und FICEP (lnternationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

 

§ 23 Königsschießen

Jedes aktive Mitglied der Bruderschaft hat gemäß § 5 dieser Satzung nach dreijähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuß. Weiterreichendes regelt die Geschäftsordnung. Die Amtszeit eines Königs beträgt ein Jahr.Verpflichtungen des Königs:

 

b) Er hat die Bruderschaft in der Öffentlichkeit würdig zu vertreten.Verpflichtungen der Bruderschaft dem König gegenüber:

 

b) Der König wird innerhalb der Pfarrgrenze abgeholt.

War ein Schützenbruder König der Bruderschaft, darf er erst nach drei Jahren wieder am Königsschießen teilnehmen. Gerechnet nach dem Königsjahr (Königsschuß plus vier Jahre). Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§ 23.1 Rücktritt des Königs

Sollte der König aus privaten Gründen zurücktreten oder ausgeschlossen werden, worüber der geschäftsführende Vorstand entscheidet, muß der Tellkönig Rechte und Pflichten des Königs übernehmen. Die erste Hälfte des Königsgeldes muß der König zurückgeben. Diese und die zweite Hälfte erhält der Tellkönig.

§ 24 Prinzenschießen

1. Jedes aktive Mitglied bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres kann die Prinzenwürde erringen, wenn es wenigstens das 15.Lebensjahr vollendet und ein halbes Jahr aktives Mitglied der Bruderschaft ist.

2. Die Prinzenwürde kann nach zwei Jahren wieder errungen werden (Prinzenschuß plus zwei Jahre).

3. Der Prinz erhält von der Bruderschaft den festgesetzten Betrag.

4. Mit Genehmigung des Vorstandes kann der Prinz eine Prinzessin wählen.

5. Der Prinz gehört zum Königsgefolge.

 

 § 25 Schülerprinzenschießen

1. Jedes aktive Mitglied bis zur Vollendung des 15.Lebensjahres kann die Schülerprinzenwürde erringen, wenn es mindestens ein halbes Jahr der Bruderschaft angehört.a) Zur Bestreitung seiner Kosten erhält er als Unterstützung den von der Bruderschaft durch Beschluß festgesetzten Betrag. Die erste Hälfte nach dem Königsschuß und die zweite Hälfte an dem folgenden Schützenfest im nächsten Jahr. a) Der König verpflichtet sich, an allen auswärtigen Schützen- festen im Bezirk, und bei befreundeten Bruderschaften teilzunehmen. Hierbei sind die Krönungsbälle eingeschlossen.

 

2. Die Schülerprinzenwürde kann nach zwei Jahren wieder errungen werden (Schülerprinzenschuß plus zwei Jahre).

3. Der Schülerprinz erhält von der Bruderschaft den festgesetzten Betrag.

4. Der Schülerprinz gehört zum Königsgefolge.

 § 26 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollordner sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

 § 27 Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

 

§ 28 Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluß erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt. lm Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die St.Cornelius Pfarre in Rath-Heumar. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre, sowie Urkunden und Protokollordner aufbewahren. Über die Sachwerte ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. lm Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung, hat die Pfarre das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.

 § 29 Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

 § 30 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.11.1991 beschlossen und ist mit Eintrag in das Vereinsregister, am 06.11.1992, in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung von 07.08.1981 aufgehoben.